Jennifer Fischer, BSc
Raiffeisenstraße 49
7092 Winden am See
- Allgemeines:
1.1. Jennifer Fischer, BSc ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in Raiffeisenstraße 49, 7092 Winden am
See und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums
zur Zahl 4055 eingetragen.
1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Jennifer Fischer, BSc (im
Weiteren als „Wahlhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im
Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt. - Vertragsabschluss:
2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Wahlhebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem
Erstgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges
zu Stande.
2.2. Die Wahlhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen
abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht
erwartet werden kann. - Vertragsgegenstand:
3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der
Wahlhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog.
3.2. Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort
gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgt. - Mitwirkungspflichten der Klientin:
4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände
mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und
der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die
Wahlhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt
bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
4.2. Die Klientin hat der Wahlhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen
Informationen zu erteilen und diese Mitwirkungspflicht trifft die Klientin auch bei den
darauffolgenden Anamnesen.
4.3. Die Klientin verpflichtet sich der Wahlhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten
oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die
Wahlhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4.5. Bei Verhinderung der Wahlhebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen
Weiterversorgung mitzuwirken.
4.6. Sollte die Wahlhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht
unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme mit der
Wahlhebamme weiterhin zu versuchen. Im Falle, dass die Wahlhebamme nicht erreichbar ist, muss
die Klientin die nächstgelegene Klinik aufsuchen.
4.7. Die Wahlhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre
Mitwirkungspflichten verletzt. - Termine:
5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine
wahrzunehmen sind.
5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies
mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Wahlhebamme persönlich oder telefonisch
mitzuteilen.
5.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht
wahrgenommen, so hat die Klientin der Wahlhebamme einen pauschalierten Schadenersatz in der
Höhe von € 40 pro ausgefallener Behandlungsstunde zu bezahlen. Diese Kosten werden von der
Krankenkasse nicht rückvergütet. - Vertretungsbefugnis:
6.1. Die Wahlhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch
durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen,
zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere
unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.
6.2. Bei Verhinderung der Wahlhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht
sich die Wahlhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die
Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt. - Dienstverhinderung:
7.1. Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit hat die Wahlhebamme der Klientin die
Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanter Abwesenheit spätestens
vier Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. - Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege:
8.1. Die von der Wahlhebamme erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart und in
Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Wahlhebamme mit der Erbringung der
vereinbarten Einzelleistung entsteht.
8.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Wahlhebamme, obwohl sie zur Erbringung
bereit war, so gebührt der Wahlhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.3 .
8.3. Die Kosten der Wahlhebamme werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur
Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge. - Zahlungsbedingungen:
Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine
Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt. - Zahlungsverzug:
10.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe von derzeit 4%.
10.2. Die Wahlhebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von 10€ in
Rechnung zu stellen. - Vertragsauflösung:
11.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger
Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
11.2. Die Wahlhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne
Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter
Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Wahlhebamme
nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu
unterstützen.
11.3. Die Hebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die
Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder
lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
11.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die bis zur Vertragsauflösung
erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten. - Vertragsänderungen:
Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen. - Gerichtsstand:
Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Neusiedl am See vereinbart. - Schlussbestimmung:
15.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch
die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
15.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen
Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt haben
oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
15.3. Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag.
15.4. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender
Reihenfolge:
a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);
b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB).